Vereinswebseite Hanse-Tauch-Club Wismar e.V.

 

Satzung

 

§1 Name und Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen HANSE-TAUCH-CLUB WISMAR e.V. (HTC) und hat seinen Sitz in Obere Str. 4,
     23968 Gägelow Er ist im Vereinsregister der Hansestadt Wismar eingetragen. Er ist Mitglied im:

  • Kreissportbund Mecklenburg Nordwest
  • Landessportbund Mecklenburg Vorpommern.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein sieht seinen Zweck

  • In der Pflege und Förderung des Sports und der Förderung der Jugend
  • In der Vermittlung des Umweltschutzgedankens zur Erhaltung der Gewässer

      Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

      - Regelmäßiges Schwimmtraining und Übungen im Geräte- und Apnoetauchbereich
      - Ausbildung von Geräte- und Apnoetauchern unter Vermittlung des Umweltschutzgedankens
      - Förderung der Jugend durch regelmäßiges Training und Angebote von Jugendcamps
      - regelmäßige Tauchveranstaltungen und Ausflüge

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „
     Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Überschüsse werden ausschließlich zu satzungsmäßigen
     Zwecken verwendet.

(3) Der Verein ist nicht auf politische oder wehrpolitische Betätigung gerichtet.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins
     dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
     aus Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
     unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Satzung und die Finanzordnung akzeptiert

(2) Der Verein setzt sich zusammen aus:

  • ordentlichen Mitgliedern 
  • jugendlichen Mitgliedern
  • passiven Mitgliedern
  • Ehrenmitgliedern

(3) Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Ein aktives Mitglied nimmt
     am  sportlichen Tauchen teil.

(4) Jugendliche Mitglieder sind  Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bis zum Erreichen
     dieses Alters bedarf die Mitgliedschaft einer schriftlichen Erklärung der Erziehungsberechtigten.

(5) Passive Mitglieder sind Mitglieder, die nicht aktiv am sportlichen Tauchen teilnehmen, aber im Übrigen die
     Interessen des Vereins fördern.

(6) Ehrenmitglieder sind Personen, die besondere Verdienste am Tauchsport oder dem Vereinsleben des HTC
     Wismar e.V. erworben haben und sich aktiv für die Ziele und Aufgaben des Tauchsports einsetzen. Das
     Vorschlagsrecht für die Ehrenmitgliedschaft wird durch den Vorstand beschlossen und ist durch die jährliche
     Mitgliederversammlung zu bestätigen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung und
     besitzen Wahlrecht. Stimmberechtigt sind Mitglieder nur bei gültiger Beitragszahlung

(2) Alle Mitglieder haben das Recht, den Organen des Vereins Anträge zu unterbreiten, an seinen Veranstaltungen
     teilzunehmen, sowie seine Einrichtungen und Geräte unter Beachtung der Sicherheitsbestimmungen und
     sonstiger Anordnungen zu benutzen

(3) Die in eine Funktion gewählten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen oder
     vertraglich festgelegte Vergütungen.

(4) Die Mitglieder sind verpflichtet:

  • die Ziele des Vereins sowie sein Ansehen nach besten Kräften zu fördern
  • die Richtlinien für das Sporttauchen zu befolgen
  • das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln
  • Arbeitsleistungen zugunsten des Vereins zu erbringen. Die Abrechnung und Kontrollen sind in der Finanzordnung geregelt. 
  • Den Beitrag entsprechend der gültigen Finanzordnung zu entrichten.

§5 Beginn der Mitgliedschaft

(1) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Bei minderjährigen Bewerbern ist die schriftliche Zustimmung der
     Erziehungsberechtigten erforderlich

(2) Über das Aufnahmegesuch entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand kann den
     Aufnahmeantrag ohne Angabe von Gründen ablehnen

(3) Der Übertritt vom ordentlichen in den passiven Mitgliedsstand oder umgekehrt muss dem Vorstand schriftlich
     angezeigt werden. Er ist wirksam mit Beginn des ersten Quartals des folgenden Geschäftsjahres.

§6 Ende einer Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(2) Die Austrittserklärung muss schriftlich an den Vorstand erfolgen. Hierbei ist eine dreimonatige Frist zum
     Jahrsende einzuhalten.

(3) Der Austritt mit sofortiger Wirkung ist nur möglich, wenn das Verbleiben im Verein bis zum Ablauf des Jahres
     eine für das Mitglied nicht zumutbare Belastung sein würde.

(4) Der Ausschluss kann mit sofortiger Wirkung aus schwerwiegenden Gründen auf Beschluss des Vorstandes
     erfolgen. Schwerwiegende Gründe sind:

  • Grobe und wiederholte Verstöße gegen die Satzung oder Interessen des Vereins
  • Unehrenhaftes, grob unsportliches oder unkameradschaftliches Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereinslebens
  • Zahlungsrückstände von mindestens 6 Monaten trotz schriftlicher Mahnung.

(5) Vor Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von 14 Tagen Gelegenheit zu geben, sich zu den
     Vorwürfen schriftlich zu äußern.

(6) Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied schriftlich unter Bekanntgabe der Gründe zuzusenden

(7) Gegen diesen Beschluss steht dem Betroffenen die Anrufung der Mitgliederversammlung, innerhalb einer Frist
     von 2 Monaten nach Zugang des Beschlusses, zu. Diese entscheidet entgültig über den Ausschluss.

(8) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, unbeschadet des
     Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen und ausgeliehene Ausrüstung. Eine
     Rückgewährung von Beiträgen, Sachanlagen, Spenden oder Erlösen aus Arbeitseinsätzen ist ausgeschlossen.

§7 Organe

(1) Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand.

§8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem 2. Vorsitzenden
  • dem Schatzmeister
  • dem Zeugwart 
  • dem Schriftführer

(2) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, insbesondere die Führung der laufenden Geschäfte, die
     Verwaltung des Vereinsvermögens und die Umsetzung der Vereinsbeschlüsse. Er setzt seine Geschäftsordnung
     selbst fest

(3) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheiden im Laufe des Jahres
     Vorstandsmitglieder aus, so kann eine Ergänzungswahl durch die Mitgliederversammlung erfolgen.

(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandsitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder bei dessen
     Verhinderung vom 2. Vorsitzenden berufen oder geleitet werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
     mindestens die Hälfte aller Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden bei einfacher
     Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende

(5) Vorstand im Sinne des Paragraphen 26 BGB sind der 1. Vorsitzende,  der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister.
     Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im
     Innenverhältnis des Vereins darf der 2. Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1.
     Vorsitzenden ausüben.

§9 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im 1. Halbjahr des Geschäftsjahres statt.

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag
     eines Drittels der Mitglieder statt.

(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist unter Einhaltung einer Frist von mindestens 4 Wochen schriftlich,
     eine außerordentliche Mitgliedsversammlung unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen und unter
     Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen

(4) Jede so einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern 50% der stimmberechtigten Mitglieder
     anwesend sind.

(5) Anträge zur Tagesordnung sind mit einer Frist von mindestens 10 Arbeitstagen  schriftlich beim Vorstand
     einzureichen.

(6) Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden
     stimmberechtigten Mitglieder. Satzungsänderung bedürfen der Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden
     stimmberechtigten Mitglieder, die Auflösung des Vereins bedarf der 100 prozentigen Zustimmung aller
     anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(7) Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Wahlen sind geheim durchzuführen, sofern dies beantragt wird.
     Auf Beschluss des Vorstandes kann Online und/ oder Briefwahl durchgeführt werden.

(8) Über jede Mitgliederversammlung und die anderen durch die Organe des Vereins gefassten Beschlüsse ist ein
     Protokoll anzufertigen, das von einem Vorstandsmitglied und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Die
     Mitglieder dürfen die Protokolle einsehen.

(9) Der Vorstand oder die Mitgliederversammlung kann zur Bearbeitung oder Wahrnehmung bestimmter Aufgaben
     im Rahmen des Vereinszwecks Arbeitsgruppen bilden oder derartige Aufgaben einzelnen Mitgliedern
     übertragen. Jedes Vereinsmitglied kann auch in mehreren Arbeitsgruppen tätig sein. Ihre Beschlüsse bedürfen
     zur Durchführung der Genehmigung des Vorstandes.

§10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung bestimmt die Grundzüge des Vereinslebens

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  • Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes
  • Entgegennahme des Prüfungsberichts
  • Entlastung des Vorstandes
  • Der Wahl des Vorstandes
  • Bestätigung  der Finanzordnung

§11 Vermögen

(1) Alle Beiträge, sonstige Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung der Zwecke des
     Vereins verwendet

(2) Keine fremde Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden

§12 Auflösung

(1) Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an
     die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger (DGzRS), die es ausschließlich und unmittelbar und für
     gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§13 Tauglichkeits- und Befähigungsnachweise

(1) Für jedes Mitglied, das am aktiven Tauchsport teilnimmt, wird die tauchsportliche Untersuchung entsprechend
     den geltenden gesetzlichen Bestimmungen verlangt.

(2) Aktive Mitglieder haben den Nachweis der gesundheitlichen Eignung zum Tauchsport zu erbringen

(3) Für aktive Mitglieder wird die Tauchsportversicherung zentral organisiert.

§14 Haftung

(1) Der Verein lehnt ausdrücklich jede Haftung für sich und seine Mitglieder ab

(2) Die Beteiligung an den Veranstaltungen des Vereins einschließlich der Benutzung von Geräten und Anlagen
     erfolgt auf ausschließliche Gefahr des einzelnen Mitgliedes oder Gastes.